Fahrstreifenwechsel bzw. Wiedereinbiegen und das zeitlich spätere Bremsmanöver sind also auch aus ihrer Sicht auseinanderzuhalten. Aus der Tatsache, dass es nach dem brüsken Bremsen des Beschuldigten keine Kollision gab, weil Polizistin C.________ rechtzeitig abbremsen konnte, kann mit anderen Worten nicht auf den Abstand beim Fahrstreifenwechsel bzw. Wiedereinbiegen geschlossen werden. Vielmehr sind die beiden Fragen getrennt voneinander zu beurteilen.