Die Argumentation der Vorinstanz, die Angaben von Zeuge D.________ könnten deshalb nicht zutreffen, weil es mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h bei einem Abstand von lediglich 1,5 Fahrzeuglängen – d.h. ca. 6 bis 7 Meter und einer Abstandszeit von 0,18 bis 0,21 Sekunden – und dem anschliessenden Bremsmanöver des Beschuldigten unweigerlich zu einem Zusammenstoss gekommen wäre, erachtet die Kammer in Bezug auf das Bremsmanöver durchaus als zutreffend, bezüglich des Abstandes beim Wiedereinbiegen hingegen eher nicht.