_ im Anzeigerapport auf ca. 115 km/h fest. Zwischenzeitlich sprach sie dann von 100 km/h, weil sie fälschlicherweise davon ausging, dort sei man bereits im Tempo-100-Bereich gewesen, in der Hauptverhandlung ging sie dann von der von der Vorinstanz übernommenen 120 km/h aus. Übereinstimmend führten beide Zeugen aus, sie seien nach ihrem Überholmanöver mit derselben Geschwindigkeit mit dem Verkehrsfluss weitergefahren. Die Kammer stellt auf die in zeitlicher Hinsicht tatnächste Angabe der Zeugin C.________ im Anzeigerapport ab, wonach der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h unterwegs war.