Auf Vorhalt der Angaben im Anzeigerapport, wonach der Beschuldigte auf eine Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h runtergebremst habe, sagte er, dass Polizistin C.________, soweit er sich erinnern könne, noch gefahren sei. Wie schnell sie nach dem Bremsen gefahren sei, wisse er nicht mehr. Sie hätten für eine Autobahn auf eine sehr tiefe Geschwindigkeit runterbremsen müssen, geschätzt unter 50 km/h (pag. 11, Z. 153– 162). Nochmals angesprochen auf den Abstand beim Wiedereinbiegen des Beschuldigten sagte Polizist D.________, die Distanz zwischen den Fahrzeugen beim Wiedereinbiegen sei schwer zu sagen, es sei aber relativ knapp und zu dicht für ein vernünftiges Überholmanöver gewesen.