eines ausreichenden Sicherheitsabstandes nicht gewährt habe. Den Schikanestopp wertete sie selber in der Anzeige als Verstoss gegen Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 34 Abs. 4, Art. 37 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Art. 181 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; pag. 3 ff.). In der staatsanwaltlichen Einvernahme bestätigte Polizistin C.________ als Zeugin die Ausführungen im Anzeigerapport, meinte aber auch, das Grobe zwar noch zu wissen, für das Feine aber den Rapport beiziehen zu müssen (pag. 18, Z. 26–30).