Unter dem Zwischentitel «Nötigung durch Schikanestopp, evtl. Gefährdung des Lebens (BGE 6B_385/2011)» hielt sie weiter fest, bei diesem (sowie beim zweiten Schikanestopp) sie sie in eine Zwangssituation gebracht worden und habe schwere Folgen nur durch sofortiges und korrektes Reagieren (mehrere fahrtechnische Weiterbildungen bei der Kantonspolizei Bern) abwenden können. Beim ersten Schikanestopp habe sie nicht über einen genügend grossen Sicherheitsabstand verfügt, da der Beschuldigte nach dem Überholen wenige Meter vor ihrer Fahrzeugfront den Fahrstreifen gewechselt und ihr somit die Möglichkeit