Dadurch sei sie genötigt gewesen, ebenfalls eine massive Bremsung einzuleiten, um eine Kollision zu verhindern. Unter dem Zwischentitel «Nötigung durch Schikanestopp, evtl. Gefährdung des Lebens (BGE 6B_385/2011)» hielt sie weiter fest, bei diesem (sowie beim zweiten Schikanestopp) sie sie in eine Zwangssituation gebracht worden und habe schwere Folgen nur durch sofortiges und korrektes Reagieren (mehrere fahrtechnische Weiterbildungen bei der Kantonspolizei Bern) abwenden können.