, S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Würdigung der Kammer 9.3.1 Die Kammer schliesst sich, was die allgemeine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen betrifft, grundsätzlich der Einschätzung der Vorinstanz an, worauf an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. pag. 147 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere erscheinen auch der Kammer die Aussagen des Beschuldigten nur als wenig zuverlässig und überwiegend beschönigend. Für die konkrete Beurteilung des in der Phase 2 Geschehenen erweisen sich die Aussagen und Angaben der beiden Zeugen als aufschlussreich: