______ könnten nicht zutreffen, weil es mit der gefahrenen Geschwindigkeit bei einem Abstand von lediglich 1,5 Fahrzeuglängen (ca. 6 bis 7 Meter) und dem anschliessenden Bremsmanöver des Beschuldigten unweigerlich zu einem Zusammenstoss gekommen wäre. Die Abstandszeit hätte unter diesen Voraussetzungen lediglich 0,18 bis 0,21 Sekunden betragen und selbst einem geübten Fahrer wäre es nicht möglich gewesen, innert dieser Zeit ein derartiges Bremsmanöver einzuleiten. Es sei daher von einem mehr als 0,5 Sekunden ausmachenden, aber dennoch ungenügenden Abstand von klar unter 1,8 Sekunden auszugehen (pag. 152 ff., S. 16 ff.