Demnach habe der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h das Fahrzeug der Zeugen überholt und sei mit knappem Abstand vor diesem wieder eingebogen und habe danach ohne verkehrsbedingten oder fahrzeugtechnischen Grund unmittelbar und brüsk auf ca. 20 bis 30 km/h abgebremst, wobei Polizistin C.________ durch das Abbremsen adäquat habe reagieren und eine Kollision habe verhindern können. Hinsichtlich des Abstandes zwischen den Fahrzeugen erwog die Vorinstanz, die Angaben des Zeugen D.___