9.2 Würdigung der Vorinstanz Nachdem die Vorinstanz in ihrer allgemeinen Würdigung der Aussagen der drei Beteiligten zum Schluss gekommen war, dass im Wesentlichen auf die für glaubhaft erachteten Aussagen der beiden Polizisten abgestellt werden könne und hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten von einem geringen Wahrheitsgehalt auszugehen sei, erachtete sie hinsichtlich der Phase 2 mit gewissen Präzisierungen