_ gezwungen gewesen sei, ebenfalls massiv zu bremsen, um eine Kollision zu verhindern. Das Bremsmanöver des Beschuldigten sei weder aus verkehrstechnischen noch aus fahrzeugtechnischen Gründen indiziert gewesen (Schikanestopp). Der Beschuldigte habe damit vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und sei so das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Eventualiter habe er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen respektive in Kauf genommen (pag. 74). 9.2 Würdigung der Vorinstanz