E. 10 unten) vorgeworfen wird. Auch wenn der Beschuldigte die beiden Schuldsprüche wegen der brüsken Bremsmanöver grundsätzlich als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG akzeptiert und überdies der für den Vorfall in Phase 4 erfolgte Schuldspruch wegen Nötigung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, sind diese Sachverhaltsabschnitte aufgrund der staatsanwaltlichen Berufung näher zu beleuchten bzw. die vorinstanzliche Würdigung zu überprüfen. Für diese beiden Phasen liegen keine objektiven Beweismittel vor; es gilt deswegen die Aussagen der beiden Zeugen sowie des Beschuldigten zu würdigen.