8. Bestrittener Sachverhalt und Beweismittel Sachverhaltsmässig zu klären sind demgegenüber die beiden Phasen dazwischen, d.h. die Phasen 2 und 4, in denen dem Beschuldigten das Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach hinten bzw. ein unvorsichtiger Wechsel des Fahrstreifens und ein brüskes Bremsen (alles Phase 2, auf der Autobahn; E. 9 unten) sowie ein erneutes brüskes Bremsmanöver auf der Umfahrungsstrasse (Autostrasse, Phase 4; E. 10 unten) vorgeworfen wird.