10 schwindigkeit und der Hinderung einer Amtshandlung, eventuell des Nichtbeachtens von polizeilichen Haltezeichen. Letzteres deswegen, weil die Vorinstanz im Winken mit einer Stablampe und im Aus-dem-Fenster-Halten des kreditkartengrossen Polizeiausweises – notabene durch Polizisten in einem zivilen Fahrzeug und in Zivilkleidung – kein eindeutiges Anhaltesignal bzw. keine klar konkretisierte Amtshandlung, deren Ablauf durch den Beschuldigten unnötig verzögert worden wäre, erblickte.