Zugunsten des Beschuldigten ging die Vorinstanz daher davon aus, dass er mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unterwegs war. Der Beschuldigte hielt dann auf dem Parkplatz Wydenhof («F.________») an. In dubio pro reo nahm die Vorinstanz an, dass der Beschuldigte erst nach der Autobahnüberführung merkte, dass ihn die Insassen des nachfahrenden Fahrzeugs anhalten wollten und dass er diesem Begehren dann auch nachkam. Die rechtliche Beurteilung dieser Phase durch die Vorinstanz führte zu Freisprüchen von den Vorwürfen des Überschreitens der signalisierten Höchstge-