der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach dem umstrittenen zweiten Bremsmanöver (Phase 4) folgten die Polizisten dem Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit (gemäss Navigationsgerät) von ca. 100 km/h und holten ihn schliesslich ein. Aufgrund des Umstandes, dass zuerst ein Aufholen stattfinden musste, war für die Vorinstanz nicht zwingend, dass die am Navigationsgerät des Polizeifahrzeugs abgelesene Geschwindigkeit dieselbe war, mit welcher der Beschuldigte effektiv fuhr. Zugunsten des Beschuldigten ging die Vorinstanz daher davon aus, dass er mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unterwegs war.