Um diesen zu überholen wechselte er unvermittelt auf den rechten Fahrstreifen Richtung AZUE, dann wieder auf den linken Fahrstreifen Richtung Umfahrungsstrasse. Dieses Verhalten führte zum Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen (Art. 90 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 SVG), welcher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. - Phase 5 (pag. 75, Ziff. I.1.5 der Anklageschrift; pag. 126, Ziff. I.3 und Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 156 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):