__ auf und folgte diesem Fahrzeug mit diesem Abstand über eine Strecke von ca. 200 Metern. Zum Ende dieser Phase tippte Polizistin C.________ die Bremse leicht an, «ohne Bremswirkung zu erzielen», um den hinter ihr fahrenden PW auf die Gefährlichkeit der Situation aufmerksam zu machen. Bei nächster Gelegenheit wechselte sie dann den Fahrstreifen und verlangsamte die Geschwindigkeit, indem sie vom Gas ging. Dieser Sachverhaltsabschnitt führte zum Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach vorne (Art. 90 Abs. 2, Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV;