7. Unbestrittener bzw. rechtskräftig beurteilter Sachverhalt Aufgrund der beschränkten Berufung sind einzelne Teile des in der Anklageschrift als mehrphasig umschriebenen Geschehens vom 13. November 2013 – konkret die nachfolgend als Phasen 1, 3 und 5 bezeichneten Sachverhaltsabschnitte – nicht mehr umstritten, da durch die Vorinstanz rechtskräftig beurteilt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Kammer geht somit wie die Vorinstanz zunächst von folgenden Sachverhalten aus: - Phase 1 (pag. 73 f., Ziff. I.1.1 der Anklageschrift; pag. 127, Ziff. II.2.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;