34 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Überholen/Wiedereinbiegen). Im Zusammenhang mit dem entsprechenden Würdigungsvorbehalt in der Berufungsverhandlung (pag. 227) hat die Kammer den Parteien dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 344 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung