391 Abs. 2 StPO). In Gutheissung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft prüft die Kammer den in Ziffer I.1.2 der Anklageschrift erhobenen, von der Vorinstanz als einfache Verletzung der Verkehrsregeln qualifizierten Vorwurf des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes nach hinten (Art. 34 Abs. 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), begangen am 13. November 2014 in Kirchberg auf der Autobahn A1 Ost (Ziff. II.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auch unter dem Gesichtswinkel eines Verstosses gegen Art. 34 Abs. 3 i.V.m.