Mithin sind diese Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber hat die Kammer über die im Schuldpunkt angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils (vgl. E. 2 oben), über die Bemessung der Strafe sowie über die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit umfassender Kognition, neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Da die generalstaatsanwaltliche Berufung nicht zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist, gilt das Verschlechterungsverbot nicht, d.h. die Kammer darf das vorinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).