8 wie die Schuldsprüche gemäss Ziffer II.1 (Nötigung auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg), Ziffer II.2.1 (grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach vorne) und Ziffer II.2.4 (einfache Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen). Mithin sind diese Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.