1. Die Kosten des Verfahrens vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Nicht angefochten wurden folgende Teile des Dispositivs: die Freisprüche gemäss Ziffer I.3 (einfache Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) und Ziffer I.4 (Hinderung einer Amtshandlung) so-