der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, mehrfach begangen am 13.11.2014 durch 1. Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach hinten (einfache Verkehrsregelverletzung) auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich; 2. brüskes Bremsen, mehrfach (grobe Verkehrsregelverletzung) auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich sowie auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg; und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen