3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 3.1 einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten; der Vollzug sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 3.2 einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; 3.3 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00.