1.1 von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das SVG durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und der Hinderung einer Amtshandlung unter Ausscheidung von anteilsmässigen Verfahrenskosten und unter Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen worden ist; 1.2 wegen Nötigung auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg, Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes nach vorne (grobe Verkehrsregelverletzung) und wegen Rechtsüberholens (einfache Verkehrsregelverletzung) schuldig gesprochen worden ist.