343 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und hielt unter anderem fest, dass es in der vorliegenden Angelegenheit trotz der «Aussage-gegen- Aussage»-Konstellation nicht entscheidend auf die Art und Weise der Präsentation der Zeugenaussagen und damit auf deren unmittelbare Kenntnis ankommt.