3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Polizeibeamten D.________ und C.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen einzuvernehmen (pag. 197). Der Beschuldigte hat sich zu den gestellten Beweisanträgen nicht vernehmen lassen (vgl. pag. 203). Mit begründetem Beschluss vom 21. Februar 2017 (pag. 203 ff.) – auf den an dieser Stelle verwiesen wird – wies die Kammer die Beweisanträge der Generalstaatsanwaltschaft ab. Zur Begründung verwies die Kammer auf Art. 389 Abs. 1 und Art. 343 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;