Darin beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf die Freisprüche gemäss Ziffer I.1 (Nötigung auf der Autobahn A1 Ost) sowie Ziffer I.2 (Gefährdung des Lebens, mehrfach), die Schuldsprüche gemäss Ziffer II.2.2 (Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach hinten, einfache Verkehrsregelverletzung) sowie Ziffer II.2.3 (brüskes Bremsen, mehrfach, grobe Verkehrsegelverletzung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, auf die Sanktionen sowie auf den damit verbundenen Kostenpunkt (pag. 196).