2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (pag. 132) form- und fristgerecht die Berufung an. Ebenfalls form- und fristgerecht ging die vom 20. Januar 2017 datierende Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 195 ff.) beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf die Freisprüche gemäss Ziffer I.1 (Nötigung auf der Autobahn A1 Ost) sowie Ziffer I.2 (Gefährdung des Lebens, mehrfach), die Schuldsprüche gemäss