Art. 34, 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 181, 333 StGB Art. 34 Abs. 4, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2 SVG Art. 8 Abs. 3, 12 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 5 VRV Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 28‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 5‘600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 40 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.