3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Strafregister wird angewiesen, das Eröffnungsdatum des Urteils des Kreisgerichts Biel-Nidau vom 11. Februar 2010 (Eintrag Nr. 2) auf den 9. Februar 2010 zu ändern.