A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert begangen von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 in C.________ (Ortschaften) und anderswo durch 1. Erwerb von ca. 2‘000 nicht für den Eigenkonsum bestimmten Tabletten Methamphetamingemisch (Thaipillen, unbekannter Wirkstoffgehalt);