42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]) ergibt sich zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 146.30, dem Reisezuschlag von CHF 150.00 und der Mehrwertsteuer von 8% eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘696.00. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).