Als nicht in vollem Umfang gerechtfertigt erachtet die Kammer die Aufwendungen für die Ausfertigung des oberinstanzlichen Plädoyers, welches in weiten Teilen mit den im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Plädoyernotizen und der überschaubaren Berufungserklärung übereinstimmt. Anzumerken ist zudem, dass es sich beim Kopieren nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handelt, die zum amtlichen Tarif abgerechnet werden kann. Die Aufwendungen von Dr. B.________ erscheinen der Kammer im Umfang von 11 Stunden geboten. Zum Satz von CHF 200.00/Stunde (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.