42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint der Kammer angesichts der moderaten Bedeutung der Streitsache bei gleichzeitig unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 KAG) als überhöht. Als nicht in vollem Umfang gerechtfertigt erachtet die Kammer die Aufwendungen für die Ausfertigung des oberinstanzlichen Plädoyers, welches in weiten Teilen mit den im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Plädoyernotizen und der überschaubaren Berufungserklärung übereinstimmt.