26 und Mehrwertsteuer) geltend. Nach einer Aufrechnung der Dauer der Berufungsverhandlung (1.5 Stunden) ergibt dies einen gerundeten Aufwand von 15 Stunden. Dr. B.________ verzichtet auf eine nachträgliche Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO. Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), welcher auch die amtliche Entschädigung begrenzt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG;