17. Entschädigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird – entsprechend der Vorinstanz – gestützt auf die Honorarnote vom 17. November 2016 (pag. 654 f.) auf CHF 6‘755.35 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘458.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).