16. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 25‘298.00 (CHF 15‘000.00 Gebühren und CHF 10‘298.00 Auslagen) und der entstandenen Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 250.00, zu verurteilen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).