46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (pag. 717), dass der Beschuldigte innerhalb der durch das Bezirksgericht Brugg am 9. August 2013 noch um ein Jahr verlängerten 5- jährigen Probezeit des Urteils des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 9. Februar 2010 weitere Verbrechen (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) begangen hat, die neu zu einer Verurteilung von insgesamt 58 Monaten