15. Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der für die Beurteilung des Falls relevanten Strafzumessungsfaktoren gelangt die Kammer mit der Vorinstanz auf eine schuldangemessene Strafe von 58 Monaten Freiheitsstrafe. Diese kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden. Die im Umfang von 3 Tagen ausgestandene Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten auf seine Strafe anzurechnen (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).