Dies ist sein gutes Recht und wirkt sich für ihn nicht nachteilig aus. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete beschuldigte Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzliche Folge einer freiheitsentziehenden Sanktion ist dies hinzunehmen. Aussergewöhnliche Umstände, welche ausnahmsweise zu einer Strafminderung führen können, sind vorliegend nicht auszumachen. Nach dem Gesagten gewichtet die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – die Täterkomponenten im Umfang von 16 Monaten straferhöhend.