24 14.2 Verhalten nach der Tat und Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte hat sich während dem Verfahren stets wohl verhalten. Dies darf aber erwartet werden und wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Einsicht, ein Geständnis oder Reue zeigte der Beschuldigte nicht. Vielmehr bestritt er die Vorwürfe bis zum Schluss vehement. Dies ist sein gutes Recht und wirkt sich für ihn nicht nachteilig aus.