Da er selber angibt, sich nicht mehr an die kriegerischen Geschehnisse aus seinem Heimatsland zu erinnern, ist nicht davon auszugehen, dass diese Ereignisse zu einer seelischen Belastung führten, welche im Rahmen der persönlichen Verhältnisse strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte nicht aus seinem familiären Umfeld herausgerissen wurde, sondern diesbezüglich weiter in den bekannten Strukturen eingebettet war.