_ (Land) mehr bestehe. Auch die migrationsrechtliche Problematik sei für ihn sehr belastend und müsse strafmindernd berücksichtigt werden. Der Beschuldigte gelangte bereits in relativ jungem Alter in die Schweiz und durchlief in den ersten Jahren eine unauffällige Entwicklung. Da er selber angibt, sich nicht mehr an die kriegerischen Geschehnisse aus seinem Heimatsland zu erinnern, ist nicht davon auszugehen, dass diese Ereignisse zu einer seelischen Belastung führten, welche im Rahmen der persönlichen Verhältnisse strafmindernd zu berücksichtigen wäre.