Der Beschuldigte lebt von seiner Ehefrau geschieden und hat zwei nunmehr erwachsene Kinder. Aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit wurde dem Beschuldigten die Niederlassungsbewilligung entzogen und es droht ihm nach 37 Jahren in der Schweiz die Wegweisung. Das entsprechende Verfahren ist weiterhin hängig (vgl. dazu den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012; pag. 600 ff.). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten müssten zu einer Strafminderung von minimal 10% oder 4 Monaten führen. So habe der Beschuldigte eine schwierige Kindheit hinter sich.