Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit rein egoistischen Motiven. Ein derart motiviertes Handeln ist den Delikten im Bereich des mengenmässig qualifizierten Umgangs mit Betäubungsmitteln indessen immanent und wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. Weiter fehlen Umstände, die das Handeln des Beschuldigten als besonders leicht oder schwer vermeidbar erscheinen liessen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus und es bleibt bei einer vorläufigen Strafe von 42 Monaten.