13.1.3 Fazit Obwohl es sich bei der Volksgesundheit um ein hohes Rechtsgut handelt, welches vom Beschuldigten in einer nicht zu verharmlosenden Art und Weise geschädigt wurde, sind doch mengen- und substanzmässig schlimmere Vorgehen denkbar, weshalb die Kammer mit der Vorinstanz von einem gerade noch leichten objektiven Tatverschulden ausgeht. 13.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit rein egoistischen Motiven.